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2024 © ADR Customs GmbH

AGB

1. Übergabe des Fahrzeugs

ADR-Customs verpflichtet sich, dem Käufer das Fahreug zu übergeben und im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und der ADR-Customs ein eventuelles Eintauschfahrzeug zu übergeben. Das übergebene Eintauschfahrzeug wird unter Vorbehalt von Ziffer 7.2 mit dem Betrag des Eintauschpreises an den Kaufpreis angerechnet.

Die ADR-Customs bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer, Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Zahlung des Kaufpreises, der Übergabe des Fahrzeuges und der Rücknahme eines eventuellen Eintauschfahrzeuges.

Grundsätzlich findet die Ablieferung am Sitz der ADR-Customs in Susten statt.

Die ADR-Customs ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Übergabe des Eintauschfahrzeuges auzuhändigen.

2. Merkmale des Fahrzeuges

Bezüglich der Fahrzeugdaten ist der Kaufvertrag massgebend. Messwerte und Daten, die in Prospekten oder andernorts aufgeführt sind, stellen blosse Annährungswerte dar. Abweichungen bleiben vorbehalten.

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und anderer Kosten, bleiben das Fahrzeug und dessen Mehrausstattung (Zugehör, Art. 644/645 ZGB) Eigentum der ADR-Customs.

Der Käufer darf bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über das Fahrzeug und dessen Zugehör verfügen. Die ADR-Customs ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt i.S. von Art. 715 ZGB am Wohnsitz des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

4. Eintauschfahrzeug

Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Käufer sichert zu, dass an seinem Fahrzeug keine Änderungen an der Motorelektronik, welche Leistung, Geräuschentwicklung oder Abgasverhalten des Fahrzeuges beeinflussen(sog. Chip-Tuning), sowie keine mechanischen Veränderungen vorgenommen wurden.

Der Käufer versichert, dass am Eintauschfahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.

5. Haftung für Sachmängel

5.1 Die ADR-Customs leistet eine Garantie durch ihren Partner der Quality1 AG. Diese Garantie wird auf Motor und Getriebe gegeben und dauert ein Jahr oder 20’000 km.

Dadurch wird die ADR-Customs von den Garantieansprüchen befreit.

Der Kunde hat die Möglichkeit diese Garantie zu erweitern oder zu verlängern.

5.2 Besteht für das Fahrzeug noch eine Werksgarantie ( sog. Herstellergarantie) so tritt diese an die Stelle der Bestimmungen gemaäss Ziff. 5.1

5.3 Die Garantieleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt oder überbeansprucht, eigenmächtig verädert, umgebaut oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist.

Natürlicher Verschleiss schliesst die Garantieleistung aus.

5.4 Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu 1.50 SFr. / km zu entschädigen. Allfällige Instandstellungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht nicht.

6. Verzug

6.1 Verzug der ADR-Customs
Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferungsverzug erst nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie nach unbenutztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind Verzugsfolgen, die nicht durch die ADR-Customs verschuldet wurden ( insbesondere Lieferungsverzögerungen des Herstellers oder des Importeurs bei Neuwagen, Streik, Naturereignisse etc. ).

6.2 Verzug des Käufers

Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges oder dem Kaufpreis in Verzug, hat die ADR-Customs eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenutztem Ablauf kann sie:

  • auf die Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder
  • auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeug fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder
  • vom Vertrag zurücktreten, wobei die ADR-Customs vom Käufer Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen darf.
Macht die ADR-Customs von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadensersatz wie folgt zu berechnen:
– 10% des Kaufpreises für die Entwertung infolge Inverkehrsetzung, zuzüglich 1% des Kaufpreis für jeden vollendeten Monat ab Übergabe des Fahrzeuges sowie Fr 0.20 pro gefahrenen Kilometer.

7. Gefahrtragung

7.1 Die ADR-Customs trägt die Gefahr für das Abhandenkommen, den Untergang oder die Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf den Käufer über.

7.2 Der Käufer trägt die Gefahr für das Abhandenkommen, den Untergang oder die Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die ADR-Customs mit der Annahme des gekauften Eintauschfahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich angesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.

8. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertrags- und Leasingabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentielle Kunden einzugehen) bearbeitet und verwendet werden dürfen. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine Daten zu den vorgenannten Zwecken an Partnergesellschaften der ADR-Customs übermittelt werden.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der ADR-Customs, Leuk.

Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumentenvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach Schweizerischer Zivilprozessordnung.

Es ist der ADR-Customs freigestellt, statt dessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz des Käufers anzurufen.

10. Sondernettopreis

Bei Verkauf zu einem Sondernettopreisn verzichtet der Käufer auf jegliche Garantie und gesetzliche Gewähr.

Die ADR-Customs weist jegliche Haftung / Gewähr für Fahrzeuge ab, welche zu einem Sondernettopreis verkauft wurden.

Zu Sondernettopreise werden vor allem Billigstoccassionen und Fahrzeuge, welche für den Export bestimmt sind, verkauft.

Oldtimerfahrzeuge und Veretanenfahrzeuge werden ebenfalls zu Sondernettopreisen verkauft, da auf Grund des hohen Alters keine Garantie / Gewähr gegeben werden kann.

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